Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz
Nach § 43 Infektionsschutzgesetz bedarf jeder der gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen will oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung arbeiten will, vor Aufnahme der Tätigkeit einer Belehrung durch das Landratsamt, Abteilung Gesundheit.
Im Auftrag des Landratsamtes Miesbach erhalten Sie in unserer Praxis die entsprechende Belehrung sowie eine Bescheinigung.
Eine Einzelbelehrung kostet € 28,-. Bitte um Terminvereinbarung.